March 22, 2023

Volume XIII, Number 81

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Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten (FDP)

  1. BEFRISTUNGEN

Beim öffentlichen Dienst soll die Möglichkeit der sog. „Haushaltsbefristung“ abgeschafft werden. Kettenbefristungen sollen in Zukunft insgesamt begrenzt werden. Mit Sachgrund befristete Arbeitsverträge beim selben Arbeitgeber sollen auf eine Gesamtdauer von maximal sechs Jahren begrenzt sein. Eine Überschreitung dieser Höchstdauer soll nur in „eng begrenzten Ausnahmen“ möglich sein.

  1. HOMEOFFICE

Homeoffice soll als eine Form von mobiler Arbeit eingestuft und von der Telearbeit abgegrenzt werden. Damit soll Homeoffice nicht mehr dem Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung unterfallen. Beschäftigte in geeigneten Tätigkeiten sollen einen Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten und Homeoffice gegenüber dem Arbeitgeber erhalten. Dem Wunsch des Arbeitnehmers sollen Arbeitgeber nur widersprechen dürfen, wenn betriebliche Belange entgegenstehen. Ein Widerspruch durch den Arbeitgeber darf nicht sachfremd oder willkürlich sein. Abweichende tarifvertragliche und betriebliche Regelungen sollen aber möglich bleiben. Mobile Arbeit soll EU-weit ermöglicht werden.

  1. ARBEITSZEIT

Grundsätzlich soll der 8-Stunden-Tag im Arbeitszeitgesetz bleiben. Es ist eine befristete Regelung mit Evaluationsklausel geplant, wonach im Rahmen von Tarifverträgen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen und in einzuhaltenden Fristen ihre Arbeitszeit flexibler gestalten können.
Zudem soll eine begrenzte Möglichkeit zur Abweichung von den derzeit bestehenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der Tageshöchstarbeitszeit eingeführt werden, sofern Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, auf Grund von Tarifverträgen, dies vorsehen (Experimentierräume).
Flexible Arbeitszeitmodelle, wie etwa Vertrauensarbeitszeit, sollen auch dann möglich bleiben, wenn das Arbeitszeitrecht mit der Rechtsprechung des EuGH hierzu in Einklang gebracht wird.

  1. MITBESTIMMUNG

Betriebsräte sollen selbstbestimmt entscheiden, ob sie analog oder digital arbeiten. Es sollen Online-Betriebsratswahlen in einem Pilotprojekt erprobt werden. Für Gewerkschaften wird ein Recht auf digitalen Zugang in die Betriebe eingeführt, das ihren analogen Rechten entspricht.
Auch die Unternehmensmitbestimmung soll dahingehend erweitert werden, dass es nicht mehr zur vollständigen und dauerhaften Mitbestimmungsvermeidung beim Zuwachs von Mitarbeitern in SEs kommen kann (sog. „Einfrieren“). Die Konzernzurechnungsregeln für die maßgebliche Anzahl von Mitarbeitern aus dem Mitbestimmungsgesetz soll auf das Drittelbeteiligungsgesetz übertragen werden, wo bisher eine Zurechnung nur in speziellen Konstellationen stattfindet.

  1. MINDESTLOHN

Der Mindestlohn wird auf 12 Euro pro Stunde angehoben. Gegebenenfalls werden zukünftig auch weitere Erhöhungsschritte durch die unabhängige Mindestlohnkommission folgen.

  1. TARIFAUTONOMIE

Die öffentliche Auftragsvergabe des Bundes soll an die Einhaltung eines repräsentativen Tarifvertrages der jeweiligen Branche gebunden werden.
Zur Stärkung der Tarifbindung soll die Betriebsausgliederung bei Identität des bisherigen Eigentümers zum Zwecke der Tarifflucht verhindern werden, indem die Fortgeltung des geltenden Tarifvertrags sichergestellt wird. Unangetastet hiervon soll § 613a BGB (Rechte und Pflichten beim Betriebsübergang) bleiben.

  1. QUALIFIZIERUNGSGELD

Mit einem ans Kurzarbeitergeld angelehnten Qualifizierungsgeld soll die Bundesagentur für Arbeit Unternehmen im Strukturwandel ermöglichen, ihre Beschäftigten durch Qualifizierung im Betrieb zu halten und Fachkräfte zu sichern. Voraussetzung dafür werden Betriebsvereinbarungen sein. Das Transfer-Kurzarbeitergeld soll ausgeweitet und die Instrumente des SGB III in Transfergesellschaften weiterentwickelt werden (Anreize für Transformationstarifverträge).

  1. SELBSTSTÄNDIGE

Für neue Selbstständige, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem unterliegen, soll eine Pflicht zur Altersvorsorge mit Wahlfreiheit eingeführt werden.

  1. MITARBEITERKAPITALBETEILIGUNG

Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung für Start-ups soll attraktiver gestaltet werden. Dies soll u. a. durch eine weitere Anhebung des Steuerfreibetrags geschehen.

  1. ARBEITSBEDINGUNGEN IN DER WISSENSCHAFT

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz soll auf Basis einer Evaluation reformiert werden. Die Planbarkeit und Verbindlichkeit in der Post-Doc-Phase soll erhöht und frühzeitig Perspektiven für alternative Karrieren geschaffen werden. Die Vertragslaufzeiten von Promotionsstellen sollen an die gesamte erwartbare Projektlaufzeit geknüpft werden. Auch sollen in der Wissenschaft Dauerstellen für Daueraufgaben geschaffen werden.

  1. STÄRKUNG DER HALBLEITERINDUSTRIE

Deutschland soll zum globalen Standort der Halbleiterindustrie werden. Dies soll ausdrücklich auch mit Unterstützung der Sozialpartner erfolgen.

© 2023 McDermott Will & EmeryNational Law Review, Volume XI, Number 329
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About this Author

Dr. Philipp Schaeuble Employment Attorney McDermott Will & Emery Munich, Germany
Partner

Dr. Philipp Schaeuble focuses his practice on Employment Law, advising national and international companies on both individual and collective matters.

Philipp has particular expertise regarding remuneration systems (including regulated remuneration systems), company pensions, restructurings and employment law aspects in the context of public-private partnerships. He also has a special focus on M&A employment law matters.

Philipp advises companies in the Life Sciences, Automotive, Financial and Publishing sectors.

Prior to joining McDermott, Philipp headed the...

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Thomas Gennert Labor & Employment Attorney McDermott Law Firm Dusseldorf Germany New York
Associate

Dr. Thomas Gennert focuses his practice on labor and employment law. He advises clients on the entire field of individual and collective employment law, data-privacy law and compliance, and employment-related litigation as well as employment-related matters in mergers and acquisition transactions. He also advises managing directors and corporate bodies on negotiation and termination of service agreements and liability related matters.

Previously, Thomas worked for an international law firm in Düsseldorf and New York focusing on corporate law, merger and...

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